Gesetzesänderung – 40 Euro Pauschalgebühr bei Zahlungsverzug

Ein kürzlich geändertes Gesetz hilft Unternehmen, deren Geschäftskunden sich im Zahlungsverzug befinden. Eine Pauschalgebühr von 40 Euro kann verlangt werden. Auch Privatkunden können bei Zahlungsverzug nach einem Widerruf diese Pauschale verlangen.

Gesetzesänderung zur Verbesserung der Zahlungsmoral

Der Bundestag hat am 22. Juli 2014 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welches Unternehmen aber auch Verbraucher bei Zahlungsverzug helfen soll. So sollen Unternehmen, deren Geschäftskunden sich im Zahlungsverzug befinden, eine Pauschalgebühr von 40 Euro verlangen dürfen – zusätzlich zu den bestehenden Schulden. Diese Änderung hilft aber auch Verbrauchern. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und der Händler zahlt nicht fristgerecht die Kosten zurück, kann auch der Verbraucher die Pauschale von 40 Euro vom Händler verlangen. Jedoch kann der Händler auch weiterhin bis zum Eintreffen der Ware von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Änderung des Basiszinssatzes und Zahlungsfristen für Unternehmen

Eine weitere Änderung die der Bundestag verabschiedet hat, ist eine Anhebung des Basiszinssatzes. Dieser wird um einen Prozentpunkt, von 8 Prozent über dem Basiszinssatz auf 9 Prozent über dem Basiszinssatz, erhöht. Zusätzlich darf zwischen Unternehmen keine Zahlungsfrist vereinbart werden, die über 60 Tage hinausgeht. Für längere Fristen muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Für öffentliche Auftraggeber gilt sogar nur noch eine maximal 30 Tage lange Zahlungsfrist. Diese darf nur in besonderen Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage angehoben werden.

Die Gesetzesänderung ist seit dem 29.07.2014 in Kraft getreten und ist für alle Verträge ab diesem Zeitpunkt gültig. Vereinbarungen, in denen die Zinszahlungen oder auch die Pauschale außer Kraft gesetzt werden, sind nicht rechtskräftig.

Fazit:

Mit dieser Gesetzesänderung wird Unternehmen aber auch den Verbrauchern der Rücken gestärkt. Im Falle von Zahlungsverzügen wird beiden Parteien ein starkes Druckmittel in die Hand gegeben, das für den Schuldner immer zusätzliche Kosten bedeutet. Allerdings ist die Höhe der Pauschale vor allem bei kleineren Unternehmen und Händlern schmerzhaft. Größere Unternehmen werden sich im Zweifel von der Pauschale eher unbeeindruckt zeigen. Für Händler gilt in jedem Fall, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die enthaltenen Fristen von einem Juristen überprüft werden sollten.

Quelle: e-recht24.de


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