Internethändler dürfen Abtretung von Gewährleistungsansprüchen nicht ausschließen

urteilDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 25.09.14 zum Internethandel entschieden (Az.: 4 U 99/14), dass Händler die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen nicht ausschließen dürfen. Durch den Ausschluss werde der Wiederverkauf erschwert und so die Kunden unangemessen benachteiligt.

Das OLG hatte einen Fall zu urteilen, in dem ein Onlinehändler für Elektroartikel diese Klausel in seinen AGB enthalten hatte: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ Ein Wettbewerber hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Mit Erfolg: Die Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher und ist daher unzulässig, urteilte das OLG. Zur Begründung erklärten die Richter, das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf der Ware. Denn der Wiederkäufer könne dann keine Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend machen, auch wenn sie eigentlich noch von der Garantie gedeckt sind. Der Erstkäufer habe in solchen Fällen aber ein erhebliches und schützenswertes Interesse, nicht selbst die Ansprüche für den Wiederkäufer geltend machen zu müssen.

Ohne Erfolg hatte der Händler argumentiert, ihm würden sonst völlig unbekannte Gewährleistungsgläubiger „aufgezwungen“. Dies trete gegenüber den Interessen der Verbraucher zurück, so das OLG Hamm in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2014. Das OlG weist darauf hin, dass auch im Internethandel den Händlern meist ohnehin nur der Name bekannt sei.


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