Category Archives: Rechtliches

Fehlende Grundpreisangabe ist wettbewerbswidrig

Die Angabe des Grundpreises ist auch im E-Commerce Pflicht. Dies hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil bestätigt. Das Gericht sah aufgrund europarechtlicher Vorgaben keinen Raum für die Annahme eines Bagatellverstoßes.

Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler ein Gleitgel zu 200 ml zu einem Endpreis von 8,96 Euro angeboten. Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 2 die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises, also die Angabe des Preises je Mengeneinheit vor. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.12.2009) ging das OLG Hamm, wie die Kanzlei Volke 2.0 berichtet, noch von einem Bagatellverstoß aus, wenn der Grundpreis durch eine „einfache Rechenoperation“ zu ermitteln ist. Allerdings war es den Richtern schon damals nicht möglich, den Grundpreis im Kopf zu errechnen.

Denn Hammer Richtern ging es nun jedoch um etwas anderes: Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass es eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises aus Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie gibt. Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgabe, sei es immer eine wesentliche Rechtsverletzung – und damit keine Bagatelle -, wenn die Angabe zum Grundpreis völlig fehlt. Zudem handelt es sich nach Ansicht der Richter bei einer solchen Verletzung einer Informationspflicht um eine Irreführung durch Unterlassen. (Az.: I-4 U 70/11)

Quelle: haufe.de

Button-Lösung

Am 02.03.2012 hat der Bundestag die sog. Button-Lösung als Teil erneut mehrerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verabschiedet. Das Gesetz konkretisiert die Beschriftung von Bestellbuttons in Online-Shops und berücksichtigt künftig besonders förmliche Anforderungen bei der Gestaltung des Bestellablaufes.

Hinzugefügt sind dazu die Absätze 3 und 4 des § 312g BGB:
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu
gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu
einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des
Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als
den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht
aus Absatz 3 erfüllt.

Für Online Händler, die sich für den Bigware Shop entschieden haben, stellt dieses kein größeres Problem dar. Wir haben dieses Thema bereits aufgenommen und werden entsprechend der gesetzlichen Anforderungen den Button auf der letzten Bestellseite vom Wortlaut her abändern. Da dieses eine Deutsche Rechtsvorschrift ist und der Bigware Shop nicht nur in Deutschland zum Einsatz kommt, haben wir uns für die neutralste Formulierung entschieden. Der Button auf der letzten Bestellseite wird nicht mehr

"ja, bestellen"

lauten, sondern zukünftig

"kaufen"

lauten. Bei dieser Gelegenheit haben wir uns überlegt, die Buttons insgesamt neu zu gestalten. So werden die Buttons ab der Shopversion 2.1.8 wie folgt aussehen:

LoginWarenkorb Buttonzur Kasse

 

 

Schutz vor Kostenfallen im Internet

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Kostenfallen im Internet hat die Bundesregierung Regelungen eingeführt, die verhindern sollen, dass jemand – ohne es zu merken – im Internet kostenpflichtige Verträge schließt. Wer z. B. im Internet Waren anbietet, muss in Zukunft bestimmte Formulierungen beachten. „Damit es zu einer rechtsverbindlichen Bestellung kommt, muss der Bestellbutton gut lesbar mit nichts anderem, als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden." Weitere Informationen könnt Ihr aus der Pressemitteilung von heute, auf den Seiten der Bundesregierung hier nachlesen.

Wir haben diese Änderung bereits schon zur Kenntnis genommen und werden dieses alsbald allgemein umsetzen. Ob es mit dem nächsten Update 2.1.6 bereits schon kommen wird, können wir nicht zusagen. Der Gesetzgeber hat hier eine Übergangsfrist von 3 Monaten vorgesehen. Innerhalb dieser Frist erfolgt es von uns definitiv.

Ebay-Handel mit Modellbauteilen als unternehmerische Tätigkeit

Bietet eine Privatperson Gegenstände aus dem Bereich des Modellbaus in allgemein zugänglichen Internetauktionen in erheblichem Umfang jedermann zum Kauf an, so unterliegen die damit erzielten Umsätze der Umsatzsteuer (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.2010 – 16 K 315/09).

Hintergrund:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).  Die Abgrenzung des unternehmerischen vom privaten Bereich hat der BFH dahingehend präzisiert, dass nicht schon die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses eine Unternehmereigenschaft begründet. Der Steuerpflichtige muss sich darüber hinaus wie ein Händler am Markt beteiligen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 29.6.1987).

Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob der Kläger mit seinen Veräußerungen beim Internetauktionshaus eBay steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erzielt hat. Nach den Aufzeichnungen des Internetauktionshauses eBay tätigte der Kläger im Jahr 2005 200 Verkäufe, im Jahr 2006 211 Verkäufe und in 2007 88 Verkäufe.

Gesetzgebung – Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen

Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am 11.5.2011 auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/5097) eine entsprechende Änderung.

Der EuGH hatte 2009 entschieden, dass die europäischen Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann. EuGH hat zugleich betont, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Wenn die Effektivität und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Verbraucher für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten (vgl. EuGH, Urteil v. 3.9.2009 – C-489/07). Ziel des Gesetzentwurfs ist es nun, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher daher nur Wertersatz erhalten, „soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 189

Update: (22.06.2011)
Der Bundesrat hat neun vom Bundestag verabschiedete Gesetze gebilligt und damit das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Alle Vorhaben, darunter auch die Änderung des Umwandlungsgesetzes und die Regelungen zum Widerruf von Fernabsatzverträgen, können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.