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OECD und G-20: Finanzminister nehmen internationale Steuergestaltung im E-Commerce ins Visier

Einige internationale E-Commerce-Unternehmen sind in jüngster Zeit durch Steuergestaltungsmodelle in die Schlagzeilen der Medien geraten. Es ist ihnen gelungen, die Gewinne aus dem Europageschäft praktisch unbesteuert in Steueroasen umzuleiten. Vor allem  Google hat in eindrucksvoller Weise demonstriert, wie man ein ohnehin schon sehr profitables Geschäftsmodell durch steuerliche Gestaltungskniffe noch schlagkräftiger machen kann. Ausweislich des Geschäftsberichts 2012 hat Google bereits 33,3 Mrd. Dollar angesammelt, die bislang keiner nennenswerten Besteuerung unterlegen haben (S. 86 des Form 10-K für 2012).

E-Commerce macht Gewinnverlagerungen aus 2 Gründen einfacher: Erstens kann das Unternehmen den ausländischen Absatzmarkt direkt über das Internet bedienen, ohne selbst  physisch im Quellenstaat präsent zu sein. Die Vertriebsfunktion lässst sich leicht in einem Staat mit guter Infrastruktur und niedrigen Steuern ansiedeln (z. B. Irland). Zweitens beruht der Unternehmenserfolg der E-Commerce-Unternehmen im Wesentlichen auf der Herstellung und Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Software-Urheberrechten und Markenrechten. Zwar lässt sich das hochqualifizierte Personal nicht einfach in eine Steueroase verfrachten, aber die rechtliche Verselbständigung des Entwicklungsprodukts als immaterielles Wirtschaftsgut erlaubt grundsätzlich die Übertragung auf eine andere Konzerngesellschaft, so dass auch dieser Wertschöpfungsfaktor letztlich mobilisiert und in einer Steueroase untergebracht werden kann.

Urteil: Händler müssen in 60 Minuten auf Kundenanfragen reagieren

LG Bamberg – Urteil vom 28.11.2012 – 1 HK O 29/12

Im E-Commerce geht’s um Tempo – nicht nur beim Versand, stellen die Richter am Landgericht Bamberg dar. In Ihrem Urteil vom 28.11.12 fordern Sie von Online-Shops im Impressum klar und unmissverständlich Kommunikationswege anzugeben, über die Verbraucher in maximal 60 Minuten eine Antwort bekommen. Wer auf die Telefonnummer verzichten und stattdessen mit E-Mail oder Kontaktformular arbeiten will, muss entsprechende Vermerke zufügen, sonst ist er abmahngefährdet.

Amazon-Marketplace: Müssen alle Händler ab sofort 30 Tage Rückgabe anbieten?

 

Amazon hatte Händlern auf ihrer Plattform vor einiger Zeit darüber informiert, dass diese in Zukunft die selben Rücksendebedingungen anbieten sollen wie Amazon. Amazon verlangt nun von den Händlern,  allen Kunden ein "freiwilliges" Rückgaberecht von 30 Tagen einzuräumen. Allerdings überlässt Amazon die Umsetzung nicht den Händlern, sondern hat in einigen Fällen angeblich ohne Rücksprache mit den Händlern deren Widerrufsbedingungen einfach abgeändert. 

Abmahnung wegen doppelter Widerrufsbelehrungen?

Amazon hat dabei nicht zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung des Händlers die eigene Rückgabegarantie eingefügt, sondern hat die ursprüngliche Widerrufsbelehrung des Händlers angeblich einfach mit einer Frist von 30 Tagen versehen und diese dann zusätzlich zu der Belehrung des Händlers online gestellt.

Das führt aber dazu, dass sich nun zwei widersprüchliche Belehrungen in den Angeboten der Händler finden, was ein Grund für eine Abmahnung des Händlers sein kann.

Händlerbund rät Online-Händlern, den Verkauf über Amazon sofort einzustellen

Nachdem am 1. August 2012 das neue Gesetze zur sogen. Buttonlösung in Kraft getreten ist, hat Amazon die dementsprechend nötigen Anpassungen auf seinen Seiten nicht vorgenommen. Darüber hinaus bietet Amazon seinen Händlern nach wie vor keine Möglichkeit, rechtssichere AGB und Widerrufsbelehrungen in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise auf der Plattform einzubinden und in den Vertrag einzubeziehen.

Die fehlende Rechtssicherheit auf Amazon ist den meisten Händlern hinlänglich bekannt und wurde stillschweigend geduldet. Zunehmend erhalten nun jedoch auf Amazon tätige Händler Abmahnungen. Abmahngefährdet ist der Händler selbst, der die Plattform von Amazon für seine Onlinegeschäfte nutzt.

Einzig ein Link zur Widerrufsbelehrung ist nicht ausreichend

Im Bereich des Online-Handels steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hierzu muss der Händler den Verbraucher jedoch zuvor über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt haben. Ob hierzu ein Link in der Bestellbestätigung ausreichend ist, hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden.

Sachverhalt

Bei der Anmeldung auf einer der sog. „Abo-Fallen“-Seiten, welche von der „Content Services Ltd.“ betrieben wurden, befanden sich in der E-Mail-Bestätigung an den Verbraucher keinerlei Hinweise auf die Widerrufsbelehrung. Vielmehr fand sich in der E-Mail lediglich ein Link, über welchen man die Informationen zum Widerrufsrecht abrufen konnte.

Das Oberlandesgericht Wien legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Betreiber der Abo-Falle korrekt über das Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte, es also ausreicht, die Widerrufsbelehrung auf einer Webseite zu verlinken.

Insbesondere ging es also darum, ob der Betreiber der Seite den Vorgaben des Art. 5 der Fernabsatzrichtlinie nachgekommen ist, wonach Verbraucher die Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts „schriftlich oder auf einem anderen, für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten“ müssen.

Button-Lösung: Erster Online-Shop erhält Abmahnung

Nur vier Tage nach Inkrafttreten der neuen Regelungen des Gesetzes zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr wurde ein Online-Shop aufgrund einer falsch beschrifteten Schaltfläche von einem Konkurrenten abgemahnt.

Der abgemahnte Shopbetreiber hatte seine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Bestellung absenden“ nicht fristgerecht an die neue Gesetzesänderung angepasst. Der Abmahner sieht darin laut Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einen wettbewerbsrechtlichen unlauteren Vorgang und fordert den Shopbetreiber dazu auf, die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend der neuen Regelung anzupassen.

Der Fall zeigt, dass eine Nichtbeachtung der sogenannten Button-Lösung schwerwiegende Folgen haben kann. Über den Sinn oder Unsinn dieser Buttonlösung mag man lange streiten, sich dem zu widersetzen bringt leider nicht viel, außer der Gefahr von unseriösen Anwälten oder Neidern abgemahnt zu werden.